Zeltverleih Raha

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zeltverleih RaHa 

GELTUNGSBEREICH — Verleih von Zelten Stand 2003 

Die nachstehenden allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten für sämtliche
Vermietungen und Nebenleistungen und sind dann gültig, wenn diese schriftlich bei einer

Auftrags-, Vertrags-, oder Vermietungsbestätigung vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet sind.
 

  1. Zum Aufstelltermin muss der notwendige Platz für das Zelt frei sein. Bis zum Abbautermin muss das Zelt vollständig ausgeräumt und abholbereit sein.
  2. Sämtliche aus der Aufstellung des Zeltes resultierende Kosten, insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, des Zuganges, der behördlichen Genehmigung (z.B. Zufahrten bei Fahrverboten oder Fußgängerzonen, usw.), hat der Mieter zu tragen.
  3. Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass von der Bundesstraße bis zum Zelt die gesicherteten Zu- und Abfahrtswege vorhanden sind.
  4. Die Genehmigung, die für Auf- bzw. den Abbau und der Aufstellungsdauer notwendig sind,hat der Mieter einzuholen.
  5. Für Flurschäden, Schäden durch Bohr- oder Ankerlöcher (Ankerlänge 80 cm), auch für Kabel, Wasserleitungen oder andere unter der Erde befindlichen Eingrabungen haftet der Mieter.
  6. Bei Beton- der Asphaltuntergrund wird das Zelt gedübelt (Stromanschluss beim Aufstellplatz notwendig).
  7. Der Mieter verpflichtet sich, die elektrische Beleuchtung (Anlage) von einem konzessionierten Fachmann auf eigene Kosten installieren zu lassen.
  8. Hitze erzeugende Geräte ( offenes Feuer, etc.) dürfen nur außerhalb des Zeltes mindestens 5 m vom Zelt entfernt, aufgestellt werden.
  9. Tafeln, Transparente, Scheinwerfer oder Ähnliches dürfen nur so montiert werden, dass keine Schäden am Zelt entstehen.
  10. Auf den Zeltplanen dürfen keine Klebestreifen, Aufkleber, Werbeplakate, etc. befestigt bzw. angebracht werden. Die hieraus resultierenden Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
  11. Bei Schäden und Verschmutzungen am Zelt haftet ebenfalls der Mieter.
  12. Bei starkem Wind sind die Eingänge (Planen rundherum) zu schließen.
  13. Der Mieter verpflichtet sich, für die ordnungsgemäße Rückgabe des Zeltes Sorge zu tragen und ist für aufgetretene Schäden und Verschmutzungen am Zelt haftbar.
  14. Eine Veranstalter- Haftpflichtversicherung ist im Vertrag nicht inbegriffen.
  15. Die zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Preise sind Fixpreise und sind am Tag der Veranstaltung, falls nicht anders vereinbart fällig und in bar zu bezahlen.
  16. Erfüllungsort der Verpflichtung ist ausschließlich der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.